Rechtsprechung
BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a BtMG, § 27 StGB, § 267 StPO
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen strafbarer Beihilfe - IWW
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum Betreiben der Cannabisplantage durch Kenntnis eines betriebenen Betäubungsmittelanbaus und Zurverfügungstellen von SIM Karten für den Vertrieb; Behilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch vertretungsweise Übernahme von Maßnahmen zur ...
- rewis.io
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen strafbarer Beihilfe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beihilfe zum Betreiben der Cannabisplantage durch Kenntnis eines betriebenen Betäubungsmittelanbaus und Zurverfügungstellen von SIM Karten für den Vertrieb; Behilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch vertretungsweise Übernahme von Maßnahmen zur ...
- datenbank.nwb.de
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen strafbarer Beihilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 14.07.2014 - 61 KLs 42/13
- BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15
Papierfundstellen
- StV 2017, 292
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99
Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur …
Auszug aus BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15
Hält er es dagegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so reicht dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein' ließ (vgl. BGHSt 46, 107, 112 im Zusammenhang mit berufstypischen neutralen Handlungen).
- OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]). - OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förde rung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]). - OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1818/16
Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]). - LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
Schadensersatzhaftung eines Sharehosting-Dienstes für von den Nutzern begangene …
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J)."."Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]). - OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]). - OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes
Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Besohl, v. 05.11.2015 -2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).